Grundsätzlich ist es möglich, Kosten für ein Homeoffice steuerlich abzusetzen. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch als sehr schwierig. Denn wer seinen Arbeitsplatz aufgrund des Corona-Virus vom Büro nach Hause verlagert hat, muss einige Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie beim Finanzamt beispielsweise ein Schreiben einreichen, in dem festgehalten wurde, dass Sie nicht freiwillig im Homeoffice sind. Außerdem müssen Sie in der Wohnung ein separates Büro besitzen, welches ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Der provisorische Arbeitsplatz am Esstisch ist demnach eher nicht als Werbungs- oder Betriebskosten abzusetzen.
So geht’s:
Zunächst ist es notwendig, die Kosten zu ermitteln, die für Ihr Arbeitszimmer entfallen. Dazu setzen Sie den Anteil des Raums in Bezug auf die Gesamtwohnfläche. So können laufende Kosten wie Miete, Energie, Grundsteuer und Müllabfuhrgebühren lediglich einmalig und anteilig abgesetzt werden. Renovierungskosten für das Arbeitszimmer oder Aufwendungen für die Ausstattung gehören zu den voll abzugsfähigen Kosten und können komplett geltend gemacht werden. Zu Werbungskosten zählen zudem Einrichtungsgegenstände wie der Bürostuhl, Regale oder der Schreibtisch. Diese sind daher vollständig absetzbar. Erkennt das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer nicht als solches an, sollten Sie nicht sofort verzweifeln. Denn auch Arbeitsmittel sind unabhängig davon als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort absetzbar. Die Voraussetzung ist jedoch, dass diese Mittel ausschließlich zu beruflichen Zwecke genutzt werden und der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer den Betrag von 952 Euro nicht übersteigen. Abschließend ist Folgendes zu beachten: Ob Sie Ihre Kosten nur beschränkt absetzen können oder unbeschränkt, hängt davon ab, ob Sie das Zimmer zusätzlich oder gänzlich für berufliche Arbeit nutzen.