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So beteiligt sich das Finanzamt beim Pflegegeld

So beteiligt sich das Finanzamt an Pflegekosten

Die Pflege eines Elternteils stellt für Angehörige oft eine große Belastung dar – besonders finanziell. Was das Finanzamt anerkennt und wie viel Geld Sie dadurch tatsächlich sparen, erfahren Sie hier.

Heimkosten, Pflegedienst, Medikamente – sobald ein Pflegebedürftiger Hilfe in Anspruch nimmt, kostet das viel Geld. In der Regel lassen sich die anfallenden Kosten, zum Beispiel für das Heim, nicht durch die Rente des Betroffenen decken. Angehörige sind rechtlich dazu verpflichtet, für diese aufzukommen. Damit die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, müssen sie eine bestimmte Grenze überschreiten – die zumutbare Belastung. Wie hoch der Eigenanteil ist, hängt unter anderem vom Familienstand und jeweiligem Einkommen ab. Die Voraussetzung, um Pflegekosten überhaupt als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit. Diese kommt unter anderem durch einen der fünf Pflegegrade nach dem Pflegversicherungsgesetz zustande. So lässt sich eine altersbedingte Heimunterbringung regulär nicht von der Steuer absetzen.

Steuerentlastung für Angehörige durch den Pflegepauschbetrag

Das Finanzamt belohnt die persönliche Fürsorge – d. h., wenn Sie die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen – mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag. Hierbei handelt es sich um eine Steuervergünstigung, die von schwer eingeschränkten, nahestehenden Personen bewilligt wird. Aktuell beläuft sich die Steuervergünstigung auf 924 Euro im Jahr. Voraussetzungen dafür sind:

  • Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung
  • Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen (freundschaftlich oder familiär)
  • Unentgeltliche Pflegeleistung
  • Nachweis des Pflegebedarfs (mindestens Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5)

 

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